Der SWR Sendemast auf der Hornisgrinde

Drohnenaufnahmen

Die Aufnahmen sind aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach  § 59 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zulässig. Die Panoramafreiheit erlaubt es, Lichtbilder von urheberrechtlich geschützten Werken, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, zu fotografieren und die Bilder anschließend zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben sowie gewerblich auszuwerten. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt.